Februar 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch in diesem Monat haben wir wieder die wichtigsten steuerlichen und rechtlichen Themen zusammengestellt, die für Sie von besonderer Bedeutung sein könnten.
Diesmal besonders interessant ist die Privatnutzung von Firmenwagen – ein Thema, das regelmäßig für Diskussionen sorgt und steuerliche Fallstricke bergen kann. Außerdem möchten wir nochmal auf die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer hinweisen.
Darüber hinaus erwarten Sie weitere spannende Entwicklungen und Neuerungen. Sollten Sie zu einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
Steuerzahlungstermine
Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 12. Februar 2025
Überweisung bis: 13. Februar 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 12. Februar 2025
Überweisung bis: 13. Februar 2025
Gewerbesteuer
Fällig am: 17. Februar 2025
Überweisung bis: 20. Februar 2025
Grundsteuer
Fällig am: 17. Februar 2025
Überweisung bis: 20. Februar 2025
Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 10. März 2025
Überweisung bis: 13. März 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. März 2025
Überweisung bis: 13. März 2025
Einkommensteuer
Fällig am: 10. März 2025
Überweisung bis: 13. März 2025
Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. März 2025
Überweisung bis: 13. März 2025
Weitere Termine
15. Februar 2025
Jahresmeldung 2024 zur Sozialversicherung (§ 10 DEÜV)
16. Februar 2025
Lohnnachweis digital 2024 zur Unfallversicherung (§ 99 SGB IV)
25. Februar 2025
Zusammenfassende Meldung Januar 2025
24. Februar 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für Februar 2025
26. Februar 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Februar 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld Januar 2025
25. März 2025
Zusammenfassende Meldung Februar 2025
25. März 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für März 2025
27. März 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld März 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld Februar 2025
31. März 2025
Meldung 2024 zur Künstlersozialkasse (§ 27 KSVG)
- Aus der Kanzlei
- Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt (vgl. auch Mandantenrundschreiben vom September 2024)
- Anscheinsbeweis bei Privatnutzung eines Firmenwagens
- Leasingsonderzahlung: Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
- Muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres zustimmen?
- Sanierungserträge: Was sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit?
- Supersportwagen als Ausstellungsstück: Vorsteuerabzug schon vor Betriebseröffnung?
- Fällt der Verkauf und die Übertragung aller Geschäftsanteile unter die Grunderwerbsteuer?
- GmbH-Geschäftsführer können sozialversicherungspflichtig sein
- Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen an eine leitende Angestellte: Arbeitslohn?
- Arbeit im Homeoffice: Darf der Arbeitgeber die Erlaubnis widerrufen?
- Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage
- Kann die Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig gemacht und doch geerbt werden?
- Darlehen: Verbraucher können sich Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen
- Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste
- Steuerberater: Ermessenserwägung bei einer Auftragsprüfung
- Versand von Dokumenten über das beA durch Mitarbeiter nicht zulässig
- Wer zahlt für eine durch die Feuerwehr zerstörte Wohnungstür?
- Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts
- Verdienstausfallschaden: Steuererstattung ist steuerpflichtig
- Verspätungszuschlag: Festsetzung ist eine Ermessensentscheidung – oder doch nicht?
Aus der Kanzlei
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Website einen umfassenden Relaunch erhalten hat. Mit einem modernen Design und einer verbesserten Navigation möchten wir Ihnen den bestmöglichen Überblick über unserer Tätigkeitsbereiche bieten.
In unserem Karrierebereich finden Interessierte alle offenen Stellen, Einblicke in unser Team und die Möglichkeit, sich direkt online zu bewerben.
Schauen Sie doch gleich mal vorbei und entdecken Sie die Neuerungen! Wir freuen uns über Ihr Feedback und hoffen, dass Ihnen unser neuer Online-Auftritt gefällt.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt (vgl. auch Mandantenrundschreiben vom September 2024)
Beginnend ab November 2024 wird stufenweise jedem Unternehmen zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugewiesen.
Die W-IdNr. wird vom BZSt vergeben.
Wichtig: Sie müssen keine Antrag bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. stellen. Die Vergabe erfolgt automatisch.
Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal (-00001, -00002, usw.) ergänzt.
Eine bis zum 30. November 2024 vergebene USt-IdNr. entspricht damit der W-IdNr. und umgekehrt. Es erfolgt insoweit keine neue Bekanntgabe.
Wird nach Vergabe der W-IdNr. eine USt-IdNr. beantragt, entspricht diese der W-IdNr.
Beispiel:
USt-IdNr.: DE123456789 und W-IdNr.: DE123456789 (plus Unterscheidungsmerkmal) -00001.
Die USt-IdNr. bleibt weiterhin für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU erforderlich und wird nicht durch die W-IdNr. ersetzt.
Falls Sie bereits über eine USt-IdNr. verfügen, diese Ihnen jedoch nicht mehr bekannt ist oder, wenn Sie unsicher sind, ob die USt-IdNr. noch gültig ist, können Sie seit Dezember 2024 eine erneute Mitteilung Ihrer W-IdNr. beantragen.
Anscheinsbeweis bei Privatnutzung eines Firmenwagens
Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW spricht ein Anscheinsbeweis, der erschüttert werden kann. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, kann der Unternehmer u. a. ein auch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die fehlende private Nutzung des betrieblichen PKW ergibt.
Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird die Entnahme mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) bewertet.
Betriebsausgaben sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Sachverhalt: Der Kläger war freiberuflich als Sachverständiger tätig. Er leaste ab 2010 einen BMW 740d, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 90.000 € angegeben war, und ab 2012 einen Lamborghini, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 280.000 € angegeben war. Er machte die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und erfasste keine Entnahmen für eine Privatnutzung der Fahrzeuge. Zu seinem Privatvermögen gehörten ein Ferrari 360 Modena Spider sowie ein Jeep Commander. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Betriebsausgaben für den Lamborghini wegen Unangemessenheit im Umfang von 2/3. Ferner ging das Finanzamt von einer Privatnutzung beider betrieblichen Fahrzeuge aus setzte jeweils eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an. Der Kläger machte geltend, dass er beide Fahrzeuge privat nicht genutzt habe und legte ein Fahrtenbuch vor, das jedoch teilweise unvollständig und unlesbar und nach Auffassung des Finanzamts nicht zeitnah geführt worden war.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
- Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher PKW auch privat genutzt wird. Der Unternehmer kann diesen Anscheinsbeweis dadurch erschüttern, dass er einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt.
- Ein derartiger Sachverhalt liegt z. B. vor, wenn der Unternehmer auf ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen uneingeschränkt zugreifen kann. Ob die Fahrzeuge gleichwertig sind, hängt insbesondere von der Motorleistung, dem Hubraum, der Höchstgeschwindigkeit, der Ausstattung, der Fahrleistung und dem Prestige ab.
- Der Anscheinsbeweis kann aber auch durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden, aus dem sich ergibt, dass keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug unternommen worden sind. Dieses Fahrtenbuch muss für Zwecke der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend ordnungsgemäß sein. Zwar ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für die Bewertung der Entnahme erforderlich, wenn statt der sog. 1 %-Methode die Fahrtenbuchmethode angewendet werden soll. Im Streitfall geht es aber nicht um die Bewertung der Entnahme, sondern um die Frage, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden hat. Insoweit kann auch ein unvollständiges Fahrtenbuch geeignet sein, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Hinweise: Das FG muss nun im weiteren Verfahrensverlauf das nicht ordnungsgemäße Fahrtenbuch würdigen und zudem prüfen, ob der Kläger über mindestens gleichwertige Privatfahrzeuge verfügte.
Ferner wird das FG die Unangemessenheit der Aufwendungen für den Lamborghini prüfen müssen. Kriterien für die Unangemessenheit sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristig erzielbaren Umsatzes und Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit durch die Nutzung des Lamborghini die private Lebenssphäre des Klägers berührt wird. Der Kläger hatte im bisherigen Verfahren geltend gemacht, dass er den Lamborghini mit einer Werbefolie beklebt und gezielt für bestimmte Kundenbesuche eingesetzt habe.
Leasingsonderzahlung: Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
Um die tatsächlichen Kosten für andere berufliche Fahrten zu ermitteln, muss eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zugeordnet werden. Das bedeutet, dass die Sonderzahlung nicht auf einmal, sondern über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt wird.
Hintergrund
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis.
Im Hinblick auf ein zum 1.1.2019 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Kläger im Dezember 2018 einen PKW. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.
Für das Veranlagungsjahr 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Kfz mit insgesamt 30.418,21 EUR. Darin war die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2021 und einer Fahrleistung von 40.000 km pro Jahr mit 15.000 EUR enthalten.
Bei der Veranlagung 2018 legte das Finanzamt den bei einer Jahresfahrleistung von 32.717 km ermittelten Kilometersatz von 0,93 EUR/km für berufliche Fahrten des Klägers (1.025 km für die Zeit vom 20.12.2018 bis 31.12.2018) zugrunde.
Im Streitjahr 2019 beantragte der Kläger unter Berücksichtigung dieses Kilometersatzes von 0,93 EUR/km einen Werbungskostenansatz i.H.v. 15.763 EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an, da sich die Verhältnisse ggü. 2018 wesentlich geändert hätten und berücksichtigte den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km. Den Einspruch des Klägers hiergegen wies es zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Revision des Finanzamts berechtigt ist. Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des Finanzgerichts (FG), um zu beurteilen, in welcher Höhe dem Kläger durch die Nutzung des Pkw abziehbare Werbungskosten entstanden sind.
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für berufliche Fahrten mit dem Pkw entweder pauschal oder anhand individueller Kilometersätze berechnen. Bei individuellen Sätzen müssen alle Fahrzeugkosten berücksichtigt werden, wie Betriebsstoffe, Wartung, Reparaturen und feste Kosten wie Versicherung und Kfz-Steuer.
Früher galt eine Leasingsonderzahlung bei Beginn des Leasingvertrags als sofort abziehbare Werbungskosten. Der BFH hat diese Rechtsprechung geändert. Jetzt müssen die Gesamtkosten periodengerecht den Nutzungszeiträumen zugeordnet werden.
Eine Leasingsonderzahlung ist ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das die Leasingraten mindert und sowohl berufliche als auch private Fahrten finanziert. Daher muss sie über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Der Anteil der Sonderzahlung, der auf das Jahr der Zahlung entfällt, wird nach dem Verhältnis der vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum bestimmt. Auch wenn keine Zahlung in den Folgejahren erfolgt, wird die Sonderzahlung den jährlichen Gesamtaufwendungen für berufliche Fahrten zugeordnet.
Muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres zustimmen?
Das Finanzamt muss zustimmen, wenn ein Unternehmen das Wirtschaftsjahr ändern will, auch wenn die Umstellung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH, die in einen Konzern eingebunden war, wollte des Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umstellen. Hintergrund war – verkürzt dargestellt – im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung körperschaftsteuerliche Verluste geltend machen zu können.
Das stellte die Klägerin auch so in einem Schreiben an das Finanzamt dar, mit dem sie die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres beantragte.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres allein aus steuerlichen Gründen nicht zulässig ist. Vielmehr sind betriebliche und wirtschaftliche Gründe erforderlich.
Der Fall wurde vor dem Finanzgericht Münster verhandelt.
Entscheidung
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Klägerin hat hier einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres.
Laut Gesetz darf das Finanzamt die Zustimmung nur verweigern, wenn die Änderung des Wirtschaftsjahres missbräuchlich ist.
Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres aus wirtschaftlichen Gründen ist immer möglich. Die Nutzung von steuerlichen Verlusten ist als ausreichender Grund anzusehen, daher hätte das Finanzamt die Zustimmung nicht verweigern dürfen.
Sanierungserträge: Was sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit?
Das Gesetz enthält kein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann. Wesentliche Indizien für das Bestehen einer Sanierungseignung sind u. a. das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Hintergrund
Der Kläger war seit 2001 sowohl alleiniger Komplementär als auch einziger Geldgeber der einzigen Investorin eines Unternehmens, das viele Tankstellen besaß. Weil dem Kläger steuerlich alle Anteile und Einnahmen des Unternehmens zugerechnet wurden, wurde keine eigenständige Berechnung der Einnahmen aus dem Unternehmen gemacht. Diese wurden direkt in der Einkommensteuer des Klägers berechnet.
Das Unternehmen kaufte den Großteil ihres Treibstoffs von der A-AG, die zur A-Gruppe gehört. Nachdem die Firma in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und mehrere Tankstellen verkauft hatte, schloss sie 2014 mit A-AG einen Vergleich und sollte 50.000 Euro zahlen.
Im Gegenzug
- stellte A-AG ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein,
- verzichtete auf Sicherheiten und
- verpflichtete sich, die Firma und den Kläger von Verpflichtungen des Warenkreditversicherers zu befreien.
Durch den Verzicht von A-AG entstand dem Unternehmen 2014 ein Buchgewinn von 3.693.617,05 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Buchgewinn als steuerpflichtig. Der Kläger wollte jedoch, dass dieser Gewinn steuerfrei bleibt.
2020 meldete die Firma ihr Gewerbe ab. Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Gericht ließ keine weitere Überprüfung der Entscheidung zu, weshalb der Kläger Beschwerde einlegte (Nichtzulassungsbeschwerde).
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschwerde des Klägers für unbegründet, da die Revision nicht zugelassen wird.
Der Kläger wollte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die Übertragbarkeit der alten Rechtsprechung auf die neuen Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG, erreichen. Allerdings hat er sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen auseinandergesetzt.
Der Kläger stellte auch Fragen zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und den Anforderungen an ein Sanierungskonzept. Auch hier fehlt eine Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung und Literatur.
Die Revision wird auch nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage im allgemeinen Interesse aufwirft.
Die einzige abstrakte Rechtsfrage, ob die Sanierungsabsicht vermutet werden kann, wenn ein Gläubiger im Rahmen der Unternehmenssanierung auf eine Forderung verzichtet, wird ebenfalls nicht ausreichend durch bestehende Rechtsprechung und Literatur gestützt.
Insgesamt erfüllt die Beschwerdebegründung nicht die Anforderungen, die für die Zulassung der Revision notwendig wären.
Supersportwagen als Ausstellungsstück: Vorsteuerabzug schon vor Betriebseröffnung?
Ein bereits vor der Erzielung von Einnahmen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener "Supersportwagen" kann für das künftige Unternehmen bezogen sein. Gleichzeitig kann sich diese Eingangsleistung als komplett unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Einnahmen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt.
Hintergrund
Der Kläger betreibt einen Mobilfunkshop. Daneben beabsichtigte er die Eröffnung eines Sportwagenzentrums mit Werkstatt und Waschanlage, dessen Bau er nach und nach durch die Einnahmen seines Mobilfunkshops und durch ein noch ausstehendes Darlehen finanzieren wollte.
Im Jahr 2017 kaufte er dafür ein Grundstück und meldete im Jahr 2019 ein Gewerbe für den Kauf und Verkauf von Autos an. Im Jahr 2021 beantragte er eine Baugenehmigung, die im September 2021 erteilt wurde. Am 20.5.2021 kaufte er einen neuen Porsche 911 GT3 für 184.606 EUR plus 35.075 EUR Umsatzsteuer. Das Auto wurde im Januar 2022 zugelassen und übergeben. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Darlehen.
Als Käufer wurde der Mobilfunkshop angegeben. Im Januar 2022 erzielte er Einnahmen i.H.v. 36.000 EUR. Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau und einer späteren Sonderprüfung gab der Kläger an, dass der Porsche für repräsentative Zwecke gekauft wurde. Das Auto stand in einer Garage und wurde nicht gefahren. Er sagte, dass der Porsche für das geplante Autohaus gekauft wurde und dass das Auto im Wert steigen würde.
Das Finanzamt erlaubte den Vorsteuerabzug aber nicht.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied gegen den Kläger. Zwar ging das Gericht davon aus, dass der Porsche für das Unternehmen gekauft wurde. Trotzdem lehnte es den Vorsteuerabzug ab.
Ein teurer Porsche kann zwar als Ausstellungsstück für ein Autohaus dienen und zum Erfolg beitragen, sodass auch der Kauf des Autos prinzipiell angemessen sein kann. In diesem Fall war das Autohaus aber noch nicht fertig. Es war auch nicht klar, ob und wann dort Autos verkauft würden.
Die Fertigstellung des Autohauses hing von einem Darlehen ab, das noch nicht sicher gewährt war. Ein verantwortungsvoller Unternehmer würde so ein teures Auto erst kaufen, wenn die Erzielung von Einnahmen in greifbare Nähe gerückt ist. Bis dahin kann der Porsche nicht als Ausstellungsstück dienen und trägt nicht zum Erfolg bei.
Der Kauf war deshalb unangemessen, egal wie viel das Auto kostete, da die Umsätze und die Fertigstellung des Autohauses ungewiss waren.
Fällt der Verkauf und die Übertragung aller Geschäftsanteile unter die Grunderwerbsteuer?
Wenn eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück besitzt und innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an neue Gesellschafter übergehen, wird dies wie ein Verkauf des Grundstücks an eine neue Gesellschaft behandelt. Das gilt sowohl bei direkten als auch bei indirekten Änderungen der Gesellschafter.
Hintergrund
Im Eigentum der Klägerin, der A GmbH, befindet sich Grundbesitz. Zunächst war die D GmbH zu 100 % an der A GmbH beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH war die F GmbH. Die D GmbH verkaufte und übertrug mit einem notariellen Vertrag alle Anteile an der A GmbH auf die F GmbH, wirksam ab dem 1.1.2022. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest.
Nachdem der Einspruch nicht erfolgreich war, reichte die A GmbH Klage ein.
Die Klägerin argumentiert, dass der Verkauf und die Übertragung aller Anteile einer GmbH, die Grundbesitz hat, von der Muttergesellschaft auf die Großmuttergesellschaft nicht als "Verkürzung der Beteiligungskette" gilt. Die Großmuttergesellschaft, die bereits indirekt über die Muttergesellschaft zu 100 % an der grundbesitzenden GmbH beteiligt ist, wird nicht als neuer Gesellschafter betrachtet, sondernals bestehender Gesellschafter.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat dem Finanzamt zugestimmt. Es hat entschieden, dass der Kauf von 100 % der Geschäftsanteile an der A GmbH durch die F GmbH besteuert werden muss.
Am Anfang war die D GmbH zu 100 % direkter Besitzer der A. Durch die Übertragung aller Anteile an die F GmbH wurde diese die neue alleinige Besitzerin. Deshalb muss die F GmbH als neue Gesellschafterin behandelt werden. Dieser unmittelbare Gesellschafterwechsel ist laut Gesetz wie eine Übereignung des Grundstücks an eine neue Kapitalgesellschaft zu behandeln. Nichts anderes gilt, selbst wenn die F GmbH schon indirekt über die D GmbH zu 100 % beteiligt war.
Wenn eine Kapitalgesellschaft direkt an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist und mindestens 90 % ihrer Anteile an neue Gesellschafter übergehen, wird sie als neue Gesellschafterin betrachtet. Das gilt auch, wenn sich die Eigentümerstruktur einer Kapitalgesellschaft ändert, die an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist.
GmbH-Geschäftsführer können sozialversicherungspflichtig sein
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der für seine Arbeit bezahlt wird, muss in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch für Geschäftsführer, die nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile besitzen und somit die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nicht blockieren können. Nur Geschäftsführer, die die Mehrheit der Anteile halten oder alleinige Geschäftsführer sind, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Hintergrund
Die klagende GmbH wandte sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihren Geschäftsführer. Die Rentenversicherung stufte den Geschäftsführer der Klägerin als abhängig Beschäftigten und damit als sozialversicherungspflichtig ein – und das zu Recht. Der Geschäftsführer war nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt; die Gesellschafterversammlung der Klägerin bestand vielmehr aus einer Holding-GmbH und einem weiteren Gesellschafter.
Der Geschäftsführer der Klägerin war – neben seiner Ehefrau – gleichberechtigter, einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH.
Entscheidung
Der Geschäftsführer der Klägerin hat nicht die notwendige Rechtsmacht, um die Entscheidungen der Gesellschaft eigenständig zu beeinflussen und somit die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
Diese Rechtsmacht könnte theoretisch auch aus seiner Position als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft resultieren, ist jedoch nur relevant, wenn sie im Gesellschaftsvertrag klar geregelt ist. In diesem Fall konnte der Geschäftsführer nicht alleine unliebsame Weisungen verhindern, da er und seine Ehefrau gleichberechtigte Anteile an der Holding-GmbH hielten und sich bei Abstimmungen einigen mussten.
Uneinigkeit hätte zu einer Stimmenthaltung geführt, wodurch der andere Gesellschafter der Klägerin die Mehrheit der Stimmen gehabt hätte. Da der Geschäftsführer somit nicht unabhängig agieren konnte, wurde er vom Bundessozialgericht als abhängig beschäftigt angesehen, was seine Sozialversicherungspflicht begründet.
Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen an eine leitende Angestellte: Arbeitslohn?
Die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter, um die Unternehmensnachfolge zu sichern, wird nicht automatisch als Arbeitslohn betrachtet.
Hintergrund
Die Klägerin arbeitete schon seit vielen Jahren für eine GmbH und verdiente Einkommen aus ihrer festen Anstellung. Die GmbH wurde seinerzeit von Herrn A und Frau B gegründet. In einem Treffen der Gesellschafter im Jahr 2013 wurde besprochen, wie die Unternehmensnachfolge gesichert werden soll.
Es wurde vereinbart, Geschäftsanteile auf den Sohn der Gründer und Mitarbeiter (die Klägerin, X, Y, Z und im nächsten Jahr C) zu übertragen, damit das Unternehmen gut weitergeführt wird. Es war klar, dass der Sohn das Unternehmen alleine nicht führen kann, deshalb sollten auch andere leitende Mitarbeiter Anteile bekommen.
A und B übertrugen Geschäftsanteile im Wert von je 1.300 EUR (5,08 %) auf die Klägerin sowie X, Y und Z. Diese Übertragung beinhaltete alle Rechte und Pflichten ab dem 1. Januar 2014. S erhielt Anteile im Wert von 19.100 EUR (74,61 %) mit einem Nießbrauchsvorbehalt.
Die Übertragungen waren weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an weiterführen der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Es wurde nur eine Klausel vereinbart, dass die Anteile zurückgegeben werden müssen, wenn das Finanzamt die steuerliche Verschonung nicht gewährt.
Das Finanzamt meinte, dass die Klägerin durch den kostenlosen Erhalt der Anteile einen steuerpflichtigen Arbeitslohn bekommen hat, und erhöhte ihr Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos, aber die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) akzeptiert.
Entscheidung
Die Revision des Finanzamts war unbegründet. Der Vorteil aus der kostenlosen Übertragung der Anteile stellt keinen Arbeitslohn dar, weil es keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Klägerin gibt.
Arbeitslohn setzt voraus, dass der geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird. Der Vorteil muss aus dem Arbeitsverhältnis resultieren und als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit gelten. Wenn ein Vorteil aufgrund anderer Beziehungen gegeben wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Ob eine Zuwendung als Arbeitslohn anzusehen ist, entscheidet hauptsächlich das FG.
Hier hat das FG richtig entschieden. Die Übertragung der Anteile war hauptsächlich für die Unternehmensnachfolge gedacht, nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Das zeigt sich auch daran, dass die Klägerin und andere erfahrene Mitarbeiter insgesamt 25,39 % der Anteile bekamen, um das Unternehmen zu leiten. Die Kompetenz der Mitarbeiter war wichtig für die Nachfolge. Daher waren sie schon vor der Anteilsübertragung im Unternehmen tätig.
Der Vorteil aus der Übertragung stellt keine Entlohnung für vergangene oder zukünftige Leistungen dar. Das zeigen auch die fehlenden Bedingungen für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse. Zudem war der angenommene Vorteil im Vergleich zum Gehalt der Klägerin nicht bedeutend.
Es ist auch nicht klar, warum A und B die leitenden Mitarbeiter, trotz unterschiedlicher Dienstzeiten und Gehälter, einheitlich entlohnen sollten.
Arbeit im Homeoffice: Darf der Arbeitgeber die Erlaubnis widerrufen?
Der Arbeitgeber kann nicht einfach die Erlaubnis zum Homeoffice widerrufen, wenn der Arbeitsplatz 500 km entfernt ist. Er braucht dafür einen sachlichen Grund oder dringende betriebliche Erfordernisse.
Hintergrund
Im konkreten Fall arbeitete der 55-jährige Kläger seit 2017 bei einem Autozulieferer. Der Kläger erledigte 80 % seiner Arbeit im Bereich der industriellen Planung in den letzten 3 Jahren mit Erlaubnis des Arbeitgebers von zu Hause aus.
Im Arbeitsvertrag stand, dass der Arbeitsort des Angestellten die gesamte Unternehmensgruppe umfasst und von den Projekten abhängt. Ende März 2023 teilte das Unternehmen dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Mai 2023 an einer 500 km entfernten Betriebsstätte in Präsenz arbeiten muss, da die aktuelle Betriebsstätte schließt.
Gleichzeitig erhielt er eine Kündigung mit dem Angebot, an der neuen Betriebsstätte zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Der Kläger reichte eine Klage beim Arbeitsgericht ein, um gegen die Versetzung und die Kündigung vorzugehen.
Entscheidung
Die Klage hatte in beiden Punkten Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht stimmte der Entscheidung der ersten Instanz zu. Die Gerichte entschieden, dass die Versetzung an den neuen Arbeitsort ungültig ist.
Die Versetzung zu einem Präsenzarbeitsplatz 500 km entfernt, nach Jahren der Arbeit im Homeoffice, war unangemessen. Außerdem bedeutete die Versetzung den Entzug der Homeoffice-Erlaubnis, was nicht richtig begründet war.
Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, Anweisungen zu geben, aber er muss dabei fair bleiben und beide Seiten berücksichtigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Interesse des Klägers nicht genug beachtet. Der Kläger hat seine Arbeit von zu Hause aus gut gemacht und ist an seinen Wohnort gebunden.
Der Arbeitgeber konnte keine wichtigen Gründe für die Versetzung nennen. Der Kläger betreut die Kunden meist digital. Die persönliche Anwesenheit im Betrieb war nicht nötig. Daher entschied das Gericht, dass die Versetzung und der Entzug der Homeoffice-Erlaubnis nicht rechtens sind.
Auch die Kündigung war ungültig, da keine dringenden betrieblichen Gründe vorlagen. Der Kläger hätte gelegentlich am neuen Standort sein können, wenn nötig. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass dies für den Betrieb nicht ausreichend wäre.
Insgesamt waren die Versetzung und die Kündigung unzulässig.
Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die seit dem Jahr 2022 steuerfrei betrieben wird, kann im Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, geltend machen. Die ab 2022 geltende Steuerfreiheit führt nach aktueller Rechtsprechung nicht dazu, dass Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind.
Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovol-taikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2023 (März/April).
Sachverhalt: Der Antragsteller betrieb seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage waren in den Jahren 2020 und 2021 steuerpflichtig, jedoch seit dem Jahr 2022 aufgrund der gesetzlich neu eingeführten Steuerfreiheit steuerfrei. Der Antragsteller zahlte im Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten für die auf die Photovoltaikanlage entfallende Beratung in den Jahren 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuer für 2020 und 2021, die auf Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 entfiel. Das Finanzamt erkannte weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuernachzahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2022 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2022.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
- Sowohl die Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Steuerberatungskosten waren durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und sind daher grundsätzlich Betriebsausgaben.
- Die seit 2022 bestehende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nicht dazu, dass im Jahr 2022 keine Betriebsausgaben mehr für Vorjahre geltend gemacht werden können. Zwar gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung greift im Streitfall jedoch nicht, weil weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 im Zusammenhang stehen. Vielmehr stehen die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang.
Hinweise: In einem weiteren Verfahren hat das Finanzgericht Münster der Klage auf Abzug sog. nachlaufender Betriebsausgaben ebenfalls stattgegeben. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig ist.
Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen in einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug versagt und dies damit begründet, dass seit dem Jahr 2022 ein Gewinnermittlungsverbot bestehe. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist ebenfalls Revision beim BFH eingelegt worden, so dass nun der BFH entscheiden muss, ob ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug ab dem Jahr 2022 noch möglich ist.
Hätte der Antragsteller im Jahr 2022 noch nachträgliche Einnahmen für 2021 erhalten, wären diese nach dem Gesetz wohl steuerfrei. Dies ergibt sich allerdings aus der ausdrücklich ab 2022 angeordneten Steuerfreiheit, während es für nachträgliche Betriebsausgaben, die ab dem Jahr 2022 für Vorjahre gezahlt werden, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt.
Kann die Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig gemacht und doch geerbt werden?
Wer eine Erbschaft ablehnt, kann seine Entscheidung nur anfechten, wenn er sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat. Ein Irrtum über den Wert des Nachlasses reicht nicht aus.
Hintergrund
Die Erblasserin war im Alter von 106 Jahren gestorben. Sie befand sich vor ihrem Tod längere Zeit in einem Seniorenheim. Für die Heim- und Pflegekosten kam die Kriegsopferfürsorgestelle in Form der Gewährung eines Darlehens an die Erblasserin auf. Das Darlehen der Kriegsopferfürsorgestelle wurde durch Eintragung einer Grundschuld auf einem der Erblasserin gehörenden Hausgrundstück abgesichert.
Die Erblasserin hatte ihren Ehemann, ihre beiden Kinder und einige ihrer Enkelkinder überlebt. Da kein Testament vorhanden war, waren eine Enkelin und die Urenkel die gesetzlichen Erben.
Die Enkelin schlug die Erbschaft aus, mit der Begründung, dass nach ihrer Kenntnis der Nachlass überschuldet sei. Die Urenkel traten die Erbschaft an.
Bei dem anschließenden Verkauf des Hausgrundstücks durch eine gerichtlich bestellte Nachlasspflegerin wurde ein Kaufpreis erzielt, der die durch die Grundschuld abgesicherten Verbindlichkeiten gegenüber der Kriegsopferfürsorgestelle deutlich überstieg. Hierauf focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbin ausweisen sollte.
Das zuständige Nachlassgericht hat den Erbschein antragsgemäß erteilt. Das Gericht war der Auffassung, die Enkelin habe die erklärte Erbschaftsausschlagung wirksam angefochten. Gegen diese Entscheidung legte einer der Urenkel Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG sah die Anfechtung der Ausschlagungserklärung als nicht wirksam an. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts habe die Enkelin kein Recht zur Irrtumsanfechtung gehabt.
Sie habe sich lediglich in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, indem sie eine unrichtige Vorstellung über den Wert des Hausgrundstücks gehabt habe. Die Enkelin habe irrtümlich angenommen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Kriegsopferfürsorgestelle den möglichen Erlös aus dem Hausverkauf übersteigen würden. Diese unzutreffende Vorstellung über den Wert eines Nachlassgegenstandes berechtige nicht zu einer Irrtumsanfechtung.
An diesem Ergebnis änderte nach Auffassung des OLG auch die Tatsache nichts, dass zum Nachlass noch ein Guthabenkonto der Erblasserin bei der Kreissparkasse Köln gehörte, das der Enkelin zum Zeitpunkt der Ausschlagung nicht bekannt war. Hinsichtlich der Existenz des Bankguthabens habe die Enkelin zwar möglicherweise über den Bestand des Nachlasses geirrt, dies berechtige die Enkelin aber ebenfalls nicht zur Anfechtung, da der Guthabenbetrag auf dem Girokonto wirtschaftlich nicht ins Gewicht gefallen sei. Hätte die Enkelin das Guthaben gekannt, so hätte sich an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses nichts geändert. Der Irrtum über das Bankguthaben sei damit nicht ursächlich für die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft.
Im Ergebnis war damit die Anfechtung der Ausschlagungserklärung nicht wirksam erfolgt. Die Enkelin ist also nicht Erbin geworden und geht damit leer aus.
Darlehen: Verbraucher können sich Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen
Wer ein Darlehen vorzeitig an seine Bank zurückzahlt, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bank dies vertraglich klar und verständlich geregelt hat.
Hintergrund
Ein Verbraucher hatte im Dezember 2018 bei seiner Bank ein Immobiliendarlehen über 170.000 Euro aufgenommen und im November 2019 einen weiteren Darlehensvertrag über 20.000 Euro abgeschlossen.
Als der Bankkunde die Darlehen vorzeitig ablösen wollte, stellte ihm die beklagte Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 8.550 bzw. 7.304 EUR in Rechnung. Der Bankkunde zahlte einen Teil der von der Bank geforderten Entschädigung unter Vorbehalt und zog vor Gericht. Seine Forderung: Die Bank solle ihm die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Verzugszinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte entschieden, dass dem Bankkunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Der Anspruch der Bank war ausgeschlossen, da die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Auffassung bestätigt. Der Verbraucher hat gegen seine Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Der klagende Bankkunde habe die Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Klausel im Darlehensvertrag, die bei der Berechnung des der Bank durch eine vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens in zeitlicher Hinsicht auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abstellt, ist unzureichend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Zinsschaden, der einer Bank durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer entsteht, nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig.
Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin des Rückzahlungsanspruchs oder, falls dieser früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, also insbesondere bis zum Ablauf einer gegebenenfalls vereinbarten Zinsbindungsfrist, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach 10 Jahren die Obergrenze darstellt.
Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher verstehe die Vertragsbedingungen der Bank jedoch so, dass mit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens die noch verbleibende Gesamtlaufzeit des Darlehens und nicht der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung gemeint sei.
Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste
Auch für Kapitalanleger bringt das Jahressteuergesetz 2024 (s. o. 1. Beitrag) eine Änderung mit sich, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste und Verluste aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen, die bislang 20.000 € betrug und dafür sorgte, dass derartige Verluste nur in Höhe von 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften jährlich verrechnet werden dürfen, aufgehoben.
Hinweis: Allerdings bleibt die allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Kapitalvermögen erhalten, so dass diese auch künftig nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können. Möglich ist also auch weiterhin nur ein Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften, nunmehr jedoch über den Betrag von 20.000 € jährlich hinaus.
Steuerberater: Ermessenserwägung bei einer Auftragsprüfung
Die Finanzbehörde kann ein anderes Finanzamt beauftragen, einen Steuerberater zu prüfen, um Spannungen zu vermeiden, die bei einer Prüfung durch das zuständige Finanzamt entstehen könnten. Wenn der Steuerberater im Einspruchsverfahren Gründe anführt, die zeigen, dass die Beauftragung im konkreten Fall nicht sinnvoll ist, muss das Finanzamt diese Gründe prüfen. Das Finanzamt ist jedoch nicht verpflichtet, solche Gründe von sich aus zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Hintergrund
Der Kläger ist ein Steuerberater. Am 20.1.2020 startete das Finanzamt N ein Strafverfahren gegen ihn.
Das Finanzamt B, welches für den Kläger zuständig ist, bat das Finanzamt C, eine Außenprüfung beim Kläger durchzuführen. Das Finanzamt C führte die Prüfung aus und sagte dabei, dass es von Finanzamt B beauftragt wurde.
Der Kläger legte Einspruch ein und sagte, die Beauftragung des Finanzamts C sei falsch. Finanzamt B habe ihn schon zweimal geprüft und es gab keine Spannungen. Finanzamt C wies den Einspruch nach Rücksprache mit Finanzamt B zurück.
Der Kläger klagte und hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Prüfungsanordnung auf.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die Prüfungsanordnung muss begründet werden, damit sie verständlich ist. Diese Begründung zeigt, warum die Prüfung an ein anderes Finanzamt übertragen wird, was eine Ermessensentscheidung darstellt.
Eine Ermessensentscheidung ist im Einspruchsverfahren voll zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Finanzbehörden müssen ihr Ermessen korrekt anwenden und gesetzliche Grenzen einhalten. Das FG kann nur prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden, aber nicht, ob eine andere Entscheidung besser wäre.
Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn Spannungen durch die Beauftragung eines anderen Finanzamts nicht vermieden werden. Wenn der Steuerberater im Bezirk des beauftragten Finanzamts tätig ist, kann die Auftragsprüfung ihren Zweck verfehlen. Im Klageverfahren hat der Kläger erstmals gesagt, dass die Beauftragung des Finanzamts C ihren Zweck verfehlt, weil er dort hauptsächlich tätig ist.
Die Beauftragung eines anderen Finanzamts verletzt nicht das Recht des Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung und wird nicht durch Datenschutzrechte eingeschränkt.
Versand von Dokumenten über das beA durch Mitarbeiter nicht zulässig
Ein Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gesendet wird, muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder die Person, die das Dokument signiert, muss auch diejenige sein, die es tatsächlich versendet. Der Inhaber eines beA darf nicht anderen Personen, wie zum Beispiel Angestellten, erlauben, Dokumente ohne qualifizierte Signatur über sein Postfach zu versenden.
Hintergrund
Der Anwalt der Klägerin legte am 19.4.2022 gegen das Urteil vom 25.3.2022 Revision ein. Er bat um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision um einen Monat. Der Antrag wurde genehmigt.
Die Begründung der Revision, datiert auf den 27.6.2022, kam jedoch erst am 29.6.2022 beim BFH an, per Fax und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Wegen dieser Verspätung bat die Klägerin den BFH am 1.7.2022 per Fax und beA um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Anwalt der Klägerin hatte die Begründung am Morgen des 27.6.2022 fertiggestellt und unterschrieben. Er gab das Dokument einer Büroangestellten, die für Fristen und das Senden von Dokumenten per beA zuständig ist. Sie sollte es noch am selben Tag per beA und Fax an den BFH senden.
Die Angestellte musste jedoch unerwartet um 14.00 Uhr das Büro verlassen. Sie bemerkte das versäumte Senden der Begründung erst am 29.6.2022, als sie ins Büro zurückkehrte. Daraufhin schickte sie die Begründung sofort an den BFH und informierte den Anwalt über das Versäumnis.
Entscheidung
Die Klägerin hat die Frist zur Begründung des Einspruchs nicht eingehalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgelehnt.
Innerhalb der verlängerten Frist bis zum 27.6.2022 kam die Begründung nicht beim BFH an. Wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine Frist verpasst, kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Im Streitfall ist die Fristverletzung jedoch verschuldet, und jeder muss sich das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen.
Der Anwalt muss das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder selbst sicher per beA senden. Das Verhalten und die Anweisungen des Anwalts an seine Angestellte waren nicht korrekt.
Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Inhaber eines beA dürfen diese Aufgabe nicht an andere Personen weitergeben. Sie müssen ihr Zertifikat und die zugehörige PIN geheim halten. Der Versand durch die Angestellte verstieß gegen gesetzliche Vorschriften und machte das Dokument ungültig.
Wer zahlt für eine durch die Feuerwehr zerstörte Wohnungstür?
Der Vermieter muss für den Einbau einer neuen Wohnungstür aufkommen, die die Feuerwehr bei einem Einsatz aufgebrochen hatte.
Hintergrund
Nachdem ein Mieter wegen eines medizinischen Notfalls den Notarzt gerufen hatte, konnte dieser die Wohnung nicht betreten, da er die Wohnungseingangstür nicht öffnen konnte. Deshalb brach die herbeigerufene Feuerwehr die Tür auf, um dem Notarzt den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Dabei wurde die Tür zerstört und ließ sich nicht mehr schließen.
Im Folgenden verlangte der Mieter von seinem Vermieter, dass er die Wohnungstüre erneuert.
Dieser lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Zerstörung der Wohnungstür nicht erforderlich gewesen sei. Es hätte genügt, den Glaseinsatz einzuschlagen. Außerdem hätte die Feuerwehr die Tür mit einem hinterlegten Schlüssel öffnen können.
Der Mieter beauftragte daraufhin ein Handwerksunternehmen mit dem Einbau einer neuen Wohnungstür und verklagte seinen Vermieter auf Ersatz der dafür in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 2957,21 EUR.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der Vermieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür zu tragen hat. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Vermieter normalerweise verpflichtet ist, die Wohnungstür des Mieters zu reparieren, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist. Dann ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit. Hierfür gab es nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Anhaltspunkte.
Vielmehr kann ein Mieter nichts dafür, wenn er aufgrund eines plötzlichen gesundheitlichen Notfalls nicht in der Lage ist, dem Rettungsdienst die Tür zu öffnen. Dass die Feuerwehr die Tür nicht anders öffnen konnte, ergab sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass es sich um eine Sicherheitstür handelte, die mit verschiedenen Einbruchsicherungen versehen war. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt kein Generalschlüssel vor Ort gewesen.
Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts geäußert. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf von Medikamenten ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:
Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die
- Art des Rezeptes.
Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg noch nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.
Verdienstausfallschaden: Steuererstattung ist steuerpflichtig
Wenn jemand neben dem Ersatz für entgangenes Einkommen auch die hierauf entfallende Einkommensteuer erstattet bekommt, muss diese Erstattung versteuert werden.
Hintergrund
Die Kläger sind ein Ehepaar, das in den Jahren 2017 und 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Die Klägerin war angestellt tätig und wurde durch einen Behandlungsfehler arbeitsunfähig. Sie erhielt den Verdienstausfall von einer Versicherung des Verursachers ersetzt.
Nach einigen Unklarheiten über die Höhe und den Grund des Schadensersatzes einigten sich die Klägerin und die Versicherung darauf, dass der Schaden nach der "modifizierten Nettolohntheorie" abgerechnet wird. Das bedeutete, zuerst wird der Nettoverdienst ersetzt und später die tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet.
In den Jahren 2017 und 2018 zahlte die Versicherung jeweils 21.395,28 Euro als Verdienstausfallentschädigung.
Im Jahr 2017 erstattete sie zusätzlich 59.956,19 Euro für die Steuerlast von 1997 bis 2015 und 6.160,40 Euro für 2016, sowie 4.600 Euro für ein fiktives 13. Monatsgehalt von 1997 bis 2017.
Im Jahr 2018 wurden 38.511,16 Euro für die Steuerlast der im Vorjahr gezahlten Entschädigungen erstattet.
Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einsprüche der Kläger waren erfolglos und auch die Klagen wurden abgewiesen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als unbegründet an und wies sie zurück. Das FG entschied richtig, dass die Zahlungen der Versicherung in den Jahren 2017 und 2018 steuerbar sind. Es lehnte auch eine ermäßigte Besteuerung für das Jahr 2017 ab.
Besteuert werden nur Entschädigungen, die Einkommen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ersetzen. Es spielt keine Rolle, ob der Ersatz von einer Versicherung kommt, solange diese zur Zahlung verpflichtet ist. Die Entschädigung muss direkt durch den Verlust von steuerbarem Einkommen verursacht sein.
Wenn der Verursacher oder seine Versicherung den Verdienstausfall ersetzen muss, gilt das auch für die darauf entfallende Steuer. Das bedeutet, dass sowohl der Nettoverdienstausfall als auch die erstattete Steuerlast steuerbar sind.
Die Kläger meinten, dass der Verdienstausfall und die darauf entfallende Steuer getrennt zu beurteilen sind. Das stimmt nicht. Beide gehören zusammen.
Es gibt zwei Methoden, den Schaden zu berechnen. Bei der hier gewählten Nettolohnmethode wird das fiktive Nettoeinkommen ersetzt, einschließlich aller weiteren Nachteile, wie Steuern auf die Schadenersatzleistung. Dadurch zählt die Erstattung der Steuerlast als Einkommensersatz. Die Erstattung beruht direkt auf dem Verlust steuerbaren Einkommens.
Verspätungszuschlag: Festsetzung ist eine Ermessensentscheidung – oder doch nicht?
Bei der Entscheidung über einen Verspätungszuschlag, wenn keine Zahlungsverpflichtung besteht, handelt es sich auch nach der aktuellen Rechtslage um eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass die Behörde selbst entscheiden kann, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Diese Entscheidung muss jedoch gut begründet sein.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft. Gesellschafter sind 2 Eheleute. Der Ehemann ist hierbei als Rechtsanwalt tätig.
Nachdem die Vollmacht der zuvor tätigen Steuerberaterin widerrufen worden war, übermittelte die Klägerin die Steuererklärungen für 2021 erst im September 2023 elektronisch. Das Finanzamt veranlagte gemäß der Steuererklärungen und setzte für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2021 jeweils einen Verspätungszuschlag von 275 EUR fest, da die Steuererklärungen bis 31.10.2022 hätten eingereicht werden müssen.
Gegen diese Festsetzungen wandte sich die Klägerin. Sie trug vor, dass die Klägerin durch einen Berufsträger vertreten gewesen wäre, nämlich den Ehemann, der Rechtsanwalt sei. Dies legte er gegenüber dem Finanzamt auch dar. Eine schriftliche Vollmacht reicht er nicht ein.
In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, dass keine Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis erkennbar seien. Die steuerliche Beratung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin wandte sich an das zuständige Finanzgericht (FG).
Entscheidung
Das FG gab der Klage lediglich hinsichtlich des Verspätungszuschlags zur Gewerbe- und Umsatzsteuer statt. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer 2021 sei hingegen rechtmäßig.
Die Steuererklärung hätte bis Ende Oktober 2022 abgegeben werden müssen. Bei Überschreiten einer Steuererklärungsfrist sei grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Verlängerung der Abgabefristen im Rahmen der Corona-Pandemie sei keine behördliche Fristverlängerung. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer sei danach dem Grunde und der Höhe nach zutreffend erfolgt. Die Tatsache, dass der Ehemann und Gesellschafter der Klägerin Rechtsanwalt sei, führe nicht zu einer verlängerten Erklärungsfrist.
Hingegen sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Gewerbe- und Umsatzsteuer rechtswidrig gewesen. Das Finanzamt habe insofern sein Ermessen nicht ausgeübt. Der Gewerbesteuermessbetrag sei 0 EUR gewesen und bezüglich der Umsatzsteuer sei es zu einer Erstattung gekommen. Damit greife eine gesetzliche Rückausnahme zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
In einem solchem Fall sei die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung bezüglich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorzunehmen. Eine solche Ermessensausübung sei hier jedoch nicht erfolgt.