Mai 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch im vergangenen Monat hat sich wieder viel getan: In den Bereichen Steuern, Recht und Betriebswirtschaft gab es zahlreiche Neuerungen und Entscheidungen.
Mit der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters bringen wir Sie auf den neuesten Stand – kompakt, verständlich und praxisnah.
Ein besonderes Augenmerk legen wir dieses Mal auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das weitreichende Auswirkungen haben kann. Betroffen sind nicht nur Hersteller, Händler und Importeure, sondern auch Anbieter verschiedenster Dienstleistungen.
Wenn Sie Fragen zu einzelnen Themen haben oder die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen genauer beleuchten möchten, sprechen Sie uns gerne an – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
Steuerzahlungstermine
Lohn-/Kirchensteuer
Fällig am: 10. April 2025
Überweisung bis: 14. April 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. April 2025
Überweisung bis: 14. April 2025
Lohn-/Kirchensteuer
Fällig am: 12. Mai 2025
Überweisung bis: 15. Mai 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 12. Mai 2025
Überweisung bis: 15. Mai 2025
Gewerbesteuer
Fällig am: 15. Mai 2025
Überweisung bis: 19. Mai 2025
Grundsteuer
Fällig am: 15. Mai 2025
Überweisung bis: 19. Mai 2025
Weitere Termine
25. April 2025
Zusammenfassende Meldung 1. Quartal / März 2025
28. April 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld April 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld März 2025
23. Mai 2025
Übermittlung Beitragsnachweis für Mai 2025
25. Mai 2025
Zusammenfassende Meldung April 2025
27. Mai 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Mai 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld April 2025
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Kein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach Abgabe der Bilanz
- Keine Vorsteuerrückvergütung bei Anzahlungsrechnungen?
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag
- Schenkung von Gesellschaftsanteilen zwecks Unternehmensnachfolge
- Leasing-Sonderzahlung bei beruflichen Fahrten eines Arbeitnehmers
- Bundesverfassungsgericht kippt Entscheidung zu Nachtarbeitszuschlägen
- Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei sein
- Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer WEG
- Gewinnermittlungsverbot bei PV-Anlagen
- Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
- Neue Grundsteuer in Hessen ist verfassungsgemäß
- Allgemeinverfügung weist Einsprüche und Anträge zur Besteuerung von Steuererstattungszinsen zurück
- Besonderes Aussetzungsinteresse bei Antrag aus Aussetzung der Vollziehung
- Gutachten zur Besteuerung von Renten
- Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß
- Kindergeld: Geeigneter Sachverständiger bei seelischer Behinderung
- Befreiung von der Schenkungsteuer bei üblichen Gelegenheitsgeschenken
- Steuerermäßigung bei Erbschaftsteuer-Belastung
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um.
Das Gesetz und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) stellen an diverse Produkte und Dienstleistungen, welche nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, die Anforderung der Barrierefreiheit.
Ziel ist es allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Dies schließt beispielsweise Menschen mit Behinderung, aber auch ältere Personen und Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien ein. Gefordert ist in erster Linie digitale Barrierefreiheit.
- Was bedeutet „barrierefrei“?
Produkte und Dienstleistungen sollen so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen – unabhängig von einer Behinderung – ohne fremde Hilfe genutzt werden können.
- Was regelt das Gesetz konkret?
Ab Juni 2025 müssen viele digitale und technische Produkte barrierefrei gestaltet sein – z. B.:
- Webseiten und Online-Shops
→ müssen barrierefrei bedienbar und verständlich sein - Mobile Apps und Software
→ z. B. Buchungs- oder Service-Apps - Automaten
→ z. B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals - Telekommunikationsdienste
→ z. B. Telefon-, Chat- oder Internetdienste - E-Books und E-Reader
→ auch E-Publishing-Anbieter
- Wer ist betroffen?
Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien zur Anwendung des BFSG auf seiner Homepage veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass bereits die Möglichkeit zur Buchung von Terminen über die Website als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr angesehen wird.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen die Dienstleistungen erbringen.
Um ein Kleinstunternehmen handelt es sich, wenn ein Unternehmen
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. Euro beläuft.
Ebenfalls nicht betroffen sind rein „passive“ Präsentationswebseiten oder Blogs.
- Was ist zu tun?
Werden Dienstleistungen über eine Homepage an Verbraucher angeboten, so muss diese Webseite oder zumindest die Bereiche der Webseite, die zu dieser Dienstleistung hinführen, barrierefrei sein.
Die zentralen Anforderungen an eine Webseite ergeben sich aus §§ 12, 20, 21 BFSGV und lassen sich in vier Kategorien zusammenfassen:
Wahrnehmbarkeit
Betroffene Inhalte müssen für alle Nutzer auf eine Art, die sie wahrnehmen können, zugänglich sein. Dabei sollte immer mehr als eine Wahrnehmungsform zur Verfügung stehen, also z. B. Sehen und Hören. Beispiele hierfür sind gut lesbare Schriftgrößen, ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, Untertitel in Videos oder Alternativtexte für Bilder, die von sog. Screenreadern, also Anwendungen, die Bildschirminformationen automatisiert vorlesen, erkannt werden können.
Bedienbarkeit
Die entsprechenden Funktionen der Webseite müssen für alle Nutzer bedienbar sein. Dazu gehört, dass Navigationselemente wie Menüs und Formulare auch per Tastatur oder Sprachsteuerung erreichbar sind. Klare Fokus-Elemente zur Orientierung bei Tastaturbedienung sowie logische Navigationsstrukturen und Sprungmarken für Screenreader sollten bei der Konzeption berücksichtigt werden. Fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen (z. B. flackernde GIFs) sind zu vermeiden.
Verständlichkeit
Sowohl die betroffenen Inhalte als auch die dafür nötige Bedienung der Webseite müssen verständlich sein. Texte sollten klar und strukturiert sein, und wenn möglich, auch in leichter Sprache angeboten werden. Dies gilt auch für Fehlermeldungen und Eingabehilfen. Zudem sollten Menüs und Navigationsstrukturen des Webangebots nachvollziehbar sein. Formulare und interaktive Elemente müssen verständlich beschriftet sein.
Robustheit (Technische Anforderungen)
Die Webseite muss mit Assistenztechnologien (z. B. Screenreadern, Vergrößerungssoftware usw.) kompatibel sein. Dabei sollten HTML- und ARIA-Standards korrekt umgesetzt und strukturierte Inhalte (Überschriften, Listen, Tabellen) korrekt ausgezeichnet werden.
Zusätzlich dazu gilt:
Es muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite veröffentlicht werden (Anl. 3 BFSG). Nutzern muss eine einfache Möglichkeit bereitgestellt werden, Barrieren zu melden. Auch diese Informationen müssen jeweils wieder barrierefrei sein.
- Was droht bei Verstößen?
Bei Nicht-Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen können Bußgelder bis zu 100.000 € verhängt werden (§ 32 BFSG). Die Höhe richtet sich nach Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes.
Unternehmen können von Verbraucherverbänden oder Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen abgemahnt oder verklagt werden.
Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrollieren, ob Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen entsprechen.
Sie dürfen:
- Nachbesserungen verlangen
- Produkte vom Markt nehmen oder zurückrufen lassen
- Veröffentlichungen zu Verstößen anordnen (Reputationsrisiko!)
- Empfehlung
Wir empfehlen, genau zu prüfen, ob auf der eigenen Website oder auf mobilen Anwendungen „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gegenüber Verbrauchern angeboten werden.
Hilfestellung zur Umsetzung des Gesetzes geben auch die Leitlinien für Barrierefreiheit und die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen.
Kein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach Abgabe der Bilanz
Ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, jedoch freiwillig bilanziert, kann nach Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt nicht mehr zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln. Dieser Wechsel ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich aus der Einnahmen-Überschussrechnung ein niedrigerer Gewinn ergibt, mit dem ein steuerliches Mehrergebnis, das sich aufgrund einer Außenprüfung ergibt, kompensiert werden soll.
Hintergrund: Unternehmer, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind wie z. B. Freiberufler, können ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln anstatt durch eine Bilanz. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, so dass Einnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses als Betriebseinnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt ihrer Bezahlung (Abfluss) als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Sachverhalt: Der Kläger war unternehmerisch tätig, jedoch nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 2011 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Ab dem Jahr 2012 bilanzierte er und gab nun Bilanzen beim Finanzamt ab. Er reichte für das Streitjahr 2016 beim Finanzamt eine Bilanz ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von ca. 20.000 € ergab. Das Finanzamt folgte der Bilanz; der Steuerbescheid für 2016 wurde bestandskräftig und stand auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt führte im Jahr 2019 eine Außenprüfung durch und erhöhte den Gewinn für 2016 auf ca. 33.000 €. Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und reichte nunmehr eine Einnahmen-Überschussrechnung für 2016 ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von ca. 21.000 € ergab. Das Finanzamt hielt den Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung für unzulässig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Der Kläger hatte grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Bilanzierung und der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, da er nicht buchführungspflichtig und deshalb nicht zur Bilanzierung verpflichtet war.
- Dieses Wahlrecht hatte der Kläger mit der Einreichung der Bilanz für 2016 beim Finanzamt ausgeübt und sich damit für die Bilanzierung entschieden. Das Wahlrecht wird nämlich zugunsten der Bilanzierung ausgeübt, wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und nach Inventur eine Bilanz erstellt, die er als endgültig ansieht und deshalb beim Finanzamt einreicht.
- Die so für 2016 getroffene Wahl konnte der Kläger nicht mehr ändern. Ein Wechsel der Gewinnermittlung für denselben Gewinnermittlungszeitraum, für den das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist (im Streitfall: 2016), ist nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und es einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel der Gewinnermittlung gibt. Im Streitfall gab es jedoch keinen wirtschaftlichen Grund, da es dem Kläger lediglich darum ging, das Mehrergebnis aus der Außenprüfung zu kompensieren. Letztlich hat sich der Kläger über die steuerlichen Folgen des zugunsten der Bilanzierung ausgeübten Wahlrechts geirrt, weil sich nach der Bilanzierung ein höherer Gewinn ergab als nach der Einnahmen-Überschussrechnung.
Grundsätzlich können steuerliche Wahlrechte geändert werden, solange der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch offen ist. Dies gilt jedoch nicht für das Wahlrecht über die Art der Gewinnermittlung. Auf lange Sicht steht der Kläger durch die Bilanzierung dennoch nicht schlechter da als bei der Einnahmen-Überschussrechnung, weil der Gesamtgewinn, der für die gesamte Dauer des Unternehmens ermittelt wird, bei beiden Gewinnermittlungsarten identisch ist. Allerdings fällt der Gewinn in den einzelnen Jahren unterschiedlich aus, weil z. B. bei der Bilanzierung eine Forderung gewinnerhöhend aktiviert wird, während bei der Einnahmen-Überschussrechnung erst die Bezahlung der Forderung durch den Kunden den Gewinn erhöht.
Wird die Gewinnermittlungsart in einem Folgejahr geändert, ist der Unternehmer an die neue Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Jahre gebunden. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart kann zu einem Gewinn oder Verlust führen, weil eine Anpassung an die neue Gewinnermittlungsart erfolgen muss. So müssen z. B. bei einem Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung Forderungen gewinnerhöhend und Verbindlichkeiten gewinnmindernd bilanziert werden. Ein sich hieraus ergebender Übergangsgewinn kann auf Antrag auf insgesamt drei Jahre verteilt werden. Hingegen kann ein Übergangsverlust nicht verteilt werden.
Keine Vorsteuerrückvergütung bei Anzahlungsrechnungen?
Ein Antrag auf Vorsteuervergütung gilt als eingereicht, auch wenn er nur Angaben zur Endrechnung enthält, sofern sowohl die Anzahlungsrechnung und Zahlung als auch die Leistungserbringung und Endrechnung denselben Zeitraum betreffen und die Endrechnung die Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen berücksichtigt.
Hintergrund
Die Klägerin, eine österreichische Kapitalgesellschaft, beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Der Antrag umfasste Vorsteuerbeträge aus zwei Endrechnungen, in denen Anzahlungsrechnungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer abgezogen wurden.
Das BZSt gewährte zunächst eine Vergütung nur für die Restzahlungen aus den Endrechnungen und nicht für die Vorsteuerbeträge der Anzahlungsrechnungen, da diese nicht im Vergütungsantrag enthalten waren. Die Klägerin reichte später Kopien der Anzahlungsrechnungen ein, doch das BZSt wies den Einspruch zurück und hielt an seiner Entscheidung fest, basierend auf der Richtlinie 2008/9/EG, die detaillierte Angaben zu jeder Rechnung im Vergütungsantrag verlangt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, die Revision des BZSt sei unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzgericht hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 in der von der Klägerin gewünschten Höhe festzusetzen sei.
Wenn
- sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch
- die Leistungserbringung und die Endrechnung
denselben Zeitraum betreffen, kann ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann als eingereicht gelten, wenn er nur Angaben zur Endrechnung enthält. Dies ist der Fall, wenn die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer berücksichtigt und die beantragte Vergütung den gesamten Betrag der Vorsteuer umfasst. Das bedeutet, dass die Vorsteuer aus den Anzahlungsrechnungen auch dann erstattet werden kann, wenn sie nicht explizit im Antrag erwähnt wird, solange die Endrechnung die Anzahlungen korrekt absetzt.
Der BFH stellte klar, dass das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität Vorrang vor formellen Anforderungen haben sollte und dass es ausreichend sei, wenn alle relevanten Informationen und Unterlagen vorlägen, um die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug nachzuweisen.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Die Finanzverwaltung hat eine Änderung bei der Steuerermäßigung für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bekannt gegeben. Es geht dabei um Fälle, in denen die Gewerbesteuer erlassen oder wegen Verjährung nicht mehr gezahlt werden muss.
Hintergrund
Nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll eine doppelte Steuerbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer vermieden werden. Deshalb kann die Einkommensteuer um das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags reduziert werden. Allerdings gilt diese Steuerermäßigung nur bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.
Bisher galt: Wenn eine Stadt oder Gemeinde die Gewerbesteuer erlässt, wurde die Einkommensteuer später nachträglich erhöht – weil weniger Gewerbesteuer gezahlt wurde, durfte auch weniger Einkommensteuer angerechnet werden.
Neue Regelung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat nun eine neue Regelung getroffen: Wenn die Gewerbesteuer erlassen wird oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist, bleibt das jetzt ohne Auswirkungen auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Das bedeutet: Die Einkommensteuer wird nicht mehr nachträglich erhöht, nur weil die Gewerbesteuer nicht gezahlt wurde.
Diese Änderung ist eine Erleichterung für Gewerbetreibende, da sie nicht mehr befürchten müssen, dass ein späterer Gewerbesteuererlass zu einer höheren Steuerbelastung führt.
Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag
Die Finanzverwaltung hat Einsprüche und Änderungsanträge zum Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben durch eine Allgemeinverfügung abgelehnt.
Hintergrund
Mit Übergang vom Anrechnungsverfahren zum sog. Halbeinkünfteverfahren wurde für Unternehmen ein bestehendes Anrechnungsguthaben festgestellt und dann über 15 Jahre gestreckt ausgezahlt. Einige Steuerzahler forderten jedoch, dass auch ein fiktiver Solidaritätszuschlag erstattet wird. Vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof hatten diese Einwände jedoch keinen Erfolg.
Allgemeinverfügung
Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung reagiert und alle (am 4.3.2025 anhängigen und zulässigen) Einsprüche und Änderungsanträge zu diesem Thema durch eine Allgemeinverfügung abgelehnt. Wer sich dagegen wehren will, kann innerhalb eines Jahres Klage beim Finanzgericht einreichen.
Hinweis: Welchen Zweck hat eine Allgemeinverfügung? Seit Jahren gibt es eine gesetzliche Regelung in § 367 Abs. 2b Abgabenordnung (AO), die es den Finanzbehörden erlaubt, massenhaft eingereichte Einsprüche in einem einzigen Schritt zurückzuweisen. Dies spart Verwaltungsaufwand und schafft Klarheit für alle Beteiligten.
Schenkung von Gesellschaftsanteilen zwecks Unternehmensnachfolge
Übertragen die Gesellschafter einer GmbH, die Arbeitgeberin ist, unentgeltlich GmbH-Anteile auf Arbeitnehmer, die in der Geschäftsleitung tätig sind, damit diese ein Kind der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer der GmbH im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterstützen, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Denn die Übertragung der Anteile ist dann nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
Sachverhalt: Die Klägerin war in der Geschäftsleitung der X-GmbH als Arbeitnehmerin tätig. Gesellschafter der X-GmbH waren die Eheleute A und B. A vollendete im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr. In einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 beschlossen A und B, ihre GmbH-Anteile im Umfang von 74,61 % auf ihren Sohn S, der unternehmerisch noch nicht erfahren war, und im Umfang von jeweils ca. 5,08 % auf die Klägerin sowie auf weitere vier Mitglieder der Geschäftsleitung (insgesamt 25,39 %) unentgeltlich zum 1.1.2014 zu übertragen. Dies sollte dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu sichern; die Übertragung auf S erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit der Klägerin und den vier weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbarten A und B jeweils eine Rückfallklausel, nach der A und B die Rückübertragung der Anteile verlangen konnten, falls das Finanzamt die schenkungsteuerliche Begünstigung für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile nicht gewähren würde. Das Finanzamt behandelte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin als lohnsteuerpflichtig und bewertete dies mit dem gemeinen Wert der Anteile.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Zwar kann Arbeitslohn auch durch einen Dritten wie A und B geleistet werden, die nicht Arbeitgeber der Klägerin waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin führte jedoch nicht zu Arbeitslohn, weil sie nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war.
- Entscheidendes Motiv für die Übertragung der GmbH-Anteile war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies folgt aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie aus der Rückfallklausel, die die Übertragung von der schenkungsteuerlichen Begünstigung der Übertragung der GmbH-Anteile abhängig machte. Durch die Übertragung von insgesamt 25,39 % auf die Kläger und die vier weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten diese eine Sperrminorität und konnten damit Einfluss auf die Unternehmensleitung durch S nehmen.
Gegen den Ansatz von Arbeitslohn sprach auch, dass der Wert der übertragenen GmbH-Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der Klägerin lag. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die fünf Mitglieder der Geschäftsleitung einen gleich hohen geldwerten Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile als Arbeitslohn hätten erhalten sollen, obwohl sie unterschiedlich lang bei der X-GmbH beschäftigt waren und unterschiedlich hohe Gehälter bezogen. Im Übrigen waren die Anteilsübertragungen nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geknüpft.
Zu beachten ist, dass bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder aber eine Schenkung vorliegt, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Arbeitslohn ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit das Recht zum verbilligten Erwerb von Anteilen einräumt, falls der Arbeitnehmer bestimmte Ziele in einem festgelegten Zeitraum erreicht.
Leasing-Sonderzahlung bei beruflichen Fahrten eines Arbeitnehmers
Nutzt ein angestellter Außendienstmitarbeiter für seine Außendienstfahrten einen geleasten Pkw, für den er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat, ist die Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kilometerkosten auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen. Gleiches gilt für andere Zahlungen des Arbeitnehmers, die sich auf den Leasingzeitraum erstrecken, z. B. Kosten für einen Satz Reifen.
Hintergrund: Fahrkosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 €) anzusetzen. Für sonstige berufliche Fahrten kann der Arbeitnehmer jedoch die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, alternativ eine Pauschale nach dem Bundesreisekostengesetz von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.
Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Außendienstmitarbeiter und nutzte für seine sonstigen beruflichen Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers einen BMW, den er im Dezember 2018 für drei Jahre leaste. Noch im Dezember 2018 leistete er eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 €; außerdem erwarb er noch einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten für 2018 setzte er die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Reifen jeweils im vollen Umfang bei den Kfz-Kosten an und ermittelte auf diese Weise einen Kilometersatz von 0,93 €. Die im Dezember 2018 getätigten sonstigen beruflichen Fahrten bewertete er mit diesem Betrag, den das Finanzamt akzeptierte. Im Streitjahr 2019 wandte er ebenfalls den Kostenbetrag von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt gewährte nun aber lediglich den Pauschal-satz von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den vom Kläger ermittelten Kostenbetrag von 0,93 € gleichfalls für falsch, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
- Leistet ein Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung für einen Pkw, den er für sonstige berufliche Fahrten nutzt, ist die Leasing-Sonderzahlung für Zwecke der Ermittlung der Kfz-Kosten für sonstige berufliche Fahrten auf den Leasingzeitraum zu verteilen. Bei einer dreijährigen Leasingdauer geht also ein Betrag von 5.000 € (1/3 von 15.000 €) in die Kfz-Kosten für 2019 ein.
- Diese Verteilung von Kosten auf die Dauer des Leasingzeitraums ergibt sich aus einer sog. wertenden Zuordnung, die der BFH im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung vor Kurzem entwickelt hat und die nach dem aktuellen Urteil auch für Arbeitnehmer gilt.
- Gleiches gilt für diejenigen Kosten für eine Sonderausstattung (wie einen weiteren Reifensatz), die sich ebenfalls auf den Leasing-Zeitraum erstrecken. Auch hier ist eine Verteilung der Kosten auf den Leasing-Zeitraum vorzunehmen.
- Der für 2018 ermittelte Kostenbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,93 € kann somit für 2019 nicht übernommen werden, weil im Jahr 2018 die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Sonderausstattung (Reifensatz) vollständig in die Kosten eingeflossen ist, anstatt nur mit 1/36 (für Dezember 2018) berücksichtigt zu werden.
Das Finanzgericht muss nun eine Berechnung für 2019 durchführen und darf dabei die Kosten für die Leasing-Sonderzahlung sowie für die Sonderausstattung nur anteilig berücksichtigen, um so den zutreffenden Kostenbetrag für 2019 zu ermitteln.
An sich gilt das sog. Abflussprinzip für Arbeitnehmer und solche Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Danach müsste die Leasing-Sonderzahlung sowie die Zahlung für die Sonderausstattung im Jahr 2018 angesetzt werden, weil der Kläger die Zahlungen im Dezember 2018 geleistet hat. Von diesem Grundsatz weicht der BFH seit Kurzem ab; vermutlich will er Gestaltungen verhindern, bei denen durch eine Leasing-Sonderzahlung ein hoher steuerlicher Abzug erreicht werden soll.
Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine Rechtsprechung auch in Bezug auf Arbeitnehmer. Nach bisheriger Rechtsprechung wäre die im Dezember 2018 geleistete Leasing-Sonderzahlung in die Kfz-Kosten des Jahres 2018 eingegangen.
Bundesverfassungsgericht kippt Entscheidung zu Nachtarbeitszuschlägen
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben. Es entschied, dass Gerichte nicht selbst über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen bestimmen dürfen. Tarifverträge müssen von den Tarifparteien ausgehandelt werden.
Hintergrund
In vielen Tarifverträgen gibt es unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit. Wer nur gelegentlich nachts arbeitet, bekommt oft einen höheren Zuschlag als Beschäftigte, die regelmäßig in der Nachtschicht arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in zwei Fällen entschieden, dass diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und die niedrigeren Zuschläge nach oben angepasst werden müssen.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Urteile nun aufgehoben. Es stellte klar, dass die Tarifautonomie ein zentraler Grundsatz ist. Diese besagt, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände eigenständig Löhne und Zuschläge aushandeln dürfen, ohne dass Gerichte in diese Entscheidungen eingreifen. Zwar dürfen Gerichte Tarifverträge auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen, aber sie dürfen keine eigenen Anpassungen vornehmen. Dies ist allein Sache der Tarifparteien.
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung war die Frage, ob es einen sachlichen Grund für die unterschiedlichen Zuschläge gibt. Laut dem BVerfG kann ein höherer Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit gerechtfertigt sein, etwa weil diese weniger planbar ist oder eine höhere Belastung für die Beschäftigten bedeutet.
Das bedeutet: Solange sich die Tarifparteien nicht auf eine Änderung einigen, bleiben die bisherigen Nachtzuschläge bestehen. Damit stärkt das Gericht die Tarifautonomie und bestätigt, dass Löhne und Zuschläge in den Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geregelt werden müssen.
Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei sein
Ob Ostern, Pfingsten oder auch Fronleichnam: Feiertage sind für viele Menschen die Gelegenheit, durchzuatmen. Doch zahlreiche Arbeitnehmer sind auch an diesen Tagen für ihren Arbeitgeber tätig. Dieser Einsatz kann durch steuerfreie Zuschläge belohnt werden – wenn bestimmte Anforderungen beachtet werden.
Hintergrund
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts? In vielen Branchen, wie der Gastronomie oder auch im Gesundheitswesen, gehört das zur normalen Realität. Laut dem Statistischen Bundesamt arbeiten beispielsweise rund 8 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland regelmäßig an Sonntagen.
Manche Arbeitgeber bezahlen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts Lohnzuschläge. Entscheidend ist, ob dies gesetzlich, vertraglich oder auch in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch freiwillige Zahlungen sind möglich. Doch wie werden diese Zuschläge lohnsteuerlich behandelt?
Steuerfreie Zuschläge
Ein Zuschlag bleibt steuerfrei, solange er bestimmte Grenzen im Verhältnis zum Grundlohn nicht überschreitet. Als Grundlohn ist gesetzlich der laufende Arbeitslohn definiert, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Folgende Zuschlagssätze sind dabei zu beachten:
- Für Nachtarbeit, die zwischen 20.00 und 6.00 Uhr stattfindet, beträgt der steuerfreie Zuschlag maximal 25 % des Grundlohns. Beginnt die Arbeit vor Mitternacht, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 % für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
- Sonntagsarbeit ist steuerlich begünstigt in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag. Der Zuschlag hierfür ist steuerfrei, soweit er 50 % des Grundlohns nicht übersteigt. Falls die Arbeit vor Mitternacht beginnt, kann der Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.
- Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr können mit bis zu 125 % steuerfrei vergütet werden. Für besondere Feiertage, also den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai, gilt eine erhöhte Grenze von 150 %.
- Zu beachten ist außerdem, dass beispielsweise Zuschläge für Nachtarbeit und zusätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit kombiniert werden können. Nicht nebeneinander begünstigt sind jedoch Zuschläge für Feiertagsarbeit und Sonntagszuschläge.
Werden höhere Zuschläge gezahlt, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig. Für Arbeitgeber ist außerdem zu beachten, dass Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge auch sozialversicherungsfrei sein können – allerdings wird hier der Grundlohn mit höchstens 25 Euro angesetzt.
Es ist wichtig, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert werden, da pauschale Zuschläge nicht steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden.
Damit diese Zuschläge steuerfrei bleiben, muss es wirklich eine zusätzliche Zahlung sein. Man darf den Zuschlag also nicht einfach aus dem normalen Lohn herausrechnen.
Für Arbeitgeber sind Lohnzuschläge eine interessante Option, da sie eine Anerkennung für besondere Arbeitszeiten darstellen und ggf. steuer- und abgabenfrei sind. Wer hier das richtige Konzept wählt, kann steuerbegünstigt Gehaltsextras gewähren und Mitarbeiter für ihren außerordentlichen Einsatz belohnen, binden und motivieren.
Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer WEG
Einzahlungen des Eigentümers einer vermieteten Eigentumswohnung in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind erst dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Instandhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen verbraucht wird. Die Einzahlung wirkt sich damit noch nicht steuerlich aus.
Hintergrund: WEG sind verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage für künftige Erhaltungsmaßnahmen zu bilden; seit dem Jahr 2020 heißt diese Rücklage Erhaltungsrücklage. Außerdem sind WEG seit dem Jahr 2020 rechtsfähig, so dass die Instandhaltungsrücklage allein der WEG zusteht und nicht mehr anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer.
Sachverhalt: Die Kläger vermieteten Eigentumswohnungen und zahlten im Streitjahr 2021 insgesamt ca. 1.300 € in die Instandhaltungsrücklagen der WEG ein; die Rücklagen wurden im Jahr 2021 nicht für Erhaltungsmaßnahmen verwendet. Die Kläger machten die Einzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Der Abzug von Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt einen steuerlichen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraus. Dieser Veranlassungszusammenhang entsteht erst mit dem Verbrauch der Instandhaltungsrücklage für Zwecke der Instandhaltung bzw. Erhaltung. Erst dann kann beurteilt werden, ob die von der WEG durchgeführte Maßnahme auch steuerlich als Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist.
- Zwar ist die Rücklage zweckgebunden und darf daher nur für Erhaltungsmaßnahmen, nicht aber für Herstellungsarbeiten verwendet werden. Steuerlich können Erhaltungsmaßnahmen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zu aktivieren sein, so dass sie nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können, z. B. anschaffungsnahe Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung getätigt werden und die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
- Die im Jahr 2020 eingeführte Rechtsfähigkeit von WEG ändert hieran nichts. Zwar gehört die Instandhaltungsrücklage nunmehr zum Gemeinschaftsvermögen der WEG und nicht mehr anteilig deren Mitgliedern. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zivilrechtliche Änderung, während im Einkommensteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bleibt der Wohnungseigentümer am Bestand der Rücklage beteiligt und hat auch weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung künftiger Erhaltungsaufwendungen aus den Mitteln der Rücklage.
Im Bereich der Vermietungseinkünfte ändert sich damit durch die Reform des Rechts der WEG nichts. Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und stellt auf den Verbrauch der Instandhaltungsrücklage ab und nicht auf die Einzahlung.
Im Bereich der Bilanzierung ist noch eine Revision beim BFH anhängig. In diesem Verfahren geht es um den Erwerb einer Eigentumswohnung, die dem Betriebsvermögen des bilanzierenden Unternehmers zuzuordnen ist, und damit um die Frage, ob der auf die Instandhaltungsrücklage entfallende Anteil des Kaufpreises als Wirtschaftsgut zu aktivieren oder sofort abziehbar ist. Sollte es auch im Bilanzierungsbereich bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, müsste der auf die Instandhaltungsrücklage entfallende Anteil des Kaufpreises als Wirtschaftsgut (Forderung) aktiviert werden.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer geht der BFH aufgrund der Reform des Rechts der WEG davon aus, dass die Instandhaltungsrücklage nur noch der WEG zusteht. Der Kaufpreis entfällt damit vollständig auf den Erwerb der Eigentumswohnung und bildet damit auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer gilt also eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise, während bei der Einkommensteuer eine wirtschaftliche Betrachtungsweise greift.
Gewinnermittlungsverbot bei PV-Anlagen
Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind für Steuersparer regelmäßig ein cleveres Investment. Die Finanzrechtsprechung des FG Nürnberg hat hierbei entschieden, ob die steuerbefreite Möglichkeit des Betriebs einer PV-Anlage in bestimmten Grenzen auch eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht begründet.
Hintergrund
Der Kläger betrieb auf einer Scheune eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung lt. Marktstammdatenregister i. H. v. 11,7 kWp. Weitere PV-Anlagen betrieb er nicht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 wurde beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid wurde nicht erteilt. Der Kläger hat den Nachzahlungsbetrag an das Finanzamt überwiesen.
Für das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung durch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, in der als einziger Posten die Umsatzsteuer für 2021 als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ließ das Finanzamt diesen Verlust jedoch außer Ansatz. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Die Vorschrift des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG besagt, dass für den Betrieb von begünstigten PV-Anlagen kein Gewinn ermittelt werden darf. Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 grundsätzlich keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden können, selbst wenn diese Ausgaben auf steuerpflichtige Einnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen entfallen. Dieses Gewinnermittlungsverbot gilt insbesondere für kleinere Photovoltaikanlagen, deren Einnahmen steuerfrei sind. Betriebsausgaben wie Umsatzsteuernachzahlungen aus früheren Jahren dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn die Einnahmen im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerfrei sind.
Die PV-Anlage auf der Scheune des Klägers zählt zu den begünstigten PV-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG.
Die Umsatzsteuernachzahlung 2021 unterfällt daher dem Gewinnermittlungsverbot.
Steuerfrei sind regelmäßig die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn:
- die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
und
- insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak)
pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Strom an Mieter nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten ist. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können.
Hintergrund
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.
Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden.
Entscheidung
Das FG Münster widersprach dieser Auffassung und gab dem Kläger recht. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Dies werde durch das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Stromlieferungsverträgen gestützt.
Zudem sei der Stromverbrauch der Mieter individuell messbar und werde getrennt abgerechnet. Damit sei die Stromlieferung als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung zu betrachten, unabhängig von der Wohnraumvermietung.
Nullsteuersatz ab 2023
Bei der Umsatzsteuer wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 für ab dem 1.1.2023 installierte "kleinere" Photovoltaikanlagen ein neuer sog. Nullsteuersatz geschaffen. Der Umsatzsteuersatz für eine gelieferte Photovoltaikanlage beträgt 0 %. Ein Vorsteuerabzug ist dann mangels ausgewiesener Umsatzsteuer nicht möglich.
Neue Grundsteuer in Hessen ist verfassungsgemäß
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die neue Regelung zur Grundsteuer in Hessen verfassungsgemäß ist.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine neue Berechnung der Grundsteuer. Jedes Bundesland konnte entscheiden, ob es das sogenannte Bundesmodell oder eine eigene Regelung nutzt. Ziel der Reform ist es, die Grundsteuer gerechter zu gestalten und verfassungsfest zu machen. Die Umsetzung der Reform war jedoch alles andere als einfach. Und zudem gibt es nach wie vor Zweifel, ob die jeweiligen Modelle verfassungsgemäß sind. Aus diesem Grund befassen sich die Gerichte nun regelmäßig mit dieser Frage.
Auch das Hessische Finanzgericht verhandelte einen entsprechenden Fall: Eine Grundstückseigentümerin klagte gegen ihren Grundsteuerbescheid. Sie fand, dass die neue Berechnung nicht verfassungsgemäß sei, weil sie nicht die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Gemeinden berücksichtigt. Dies verstoße nach Ansicht der Klägerin gegen das Bestimmtheitsgebot und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Entscheidung
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Berechnung der Steuer ist vorhersehbar und daher rechtlich in Ordnung. Sie knüpft an das Eigentum an und somit ist das Leistungsfähigkeitsprinzip laut Auffassung des Finanzgerichts nicht verletzt. Das Gericht stellte klar, dass die Grundsteuer keine direkte Gegenleistung für eine bestimmte staatliche Leistung ist. Daher müssen die Infrastrukturkosten der Gemeinden nicht in die Berechnung einfließen.
Das Gericht sieht es als unbedenklich an, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstellt. Auch die Lage des Grundstücks kann berücksichtigt werden, solange nicht nur der Bodenrichtwert als Bemessungsgrundlage zur Steuerermittlung entscheidend ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof sich mit dem Fall aus Hessen befassen wird. Da das Thema grundsätzliche von Bedeutung ist, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Allgemeinverfügung weist Einsprüche und Anträge zur Besteuerung von Steuererstattungszinsen zurück
Zinsen auf Steuererstattungen unterliegen der Steuerpflicht. Doch Zinsen, die auf Steuernachzahlungen gezahlt werden müssen, können steuerlich nicht abgesetzt werden. Das hielten viele für ungerecht und legten Einspruch ein. Doch die Rechtsprechung hat entschieden, dass diese Regelung rechtmäßig ist. Die Finanzverwaltung hat hierauf nun reagiert und eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Hintergrund
Eine Allgemeinverfügung ist eine Entscheidung einer Behörde, die für viele Fälle gleichzeitig gilt. Statt jeden einzelnen Einspruch oder Antrag zu bearbeiten, trifft die Behörde eine einheitliche Regelung für alle Betroffenen. Das spart Zeit und Verwaltungsaufwand. Genau eine solche Allgemeinverfügung wurde nun für die Besteuerung von Steuererstattungszinsen erlassen.
Allgemeinverfügung
Die Finanzbehörden haben alle (am 20.2.2025 anhängigen und zulässigen) Einsprüche und Anträge gegen die Steuerpflicht von Erstattungszinsen mit einer sogenannten Allgemeinverfügung abgelehnt. Das bedeutet, dass Betroffene nun nur noch vor Gericht klagen können – allerdings mit geringen Erfolgschancen. Außerdem muss die Klagefrist von einem Jahr beachtet werden.
Besonderes Aussetzungsinteresse bei Antrag aus Aussetzung der Vollziehung
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn ein besonderes Aussetzungsinteresse besteht. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil betont.
Hintergrund
Wenn man gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss die geforderte Steuer grundsätzlich dennoch bezahlt werden. Wer das für ungerecht hält und finanzielle Nachteile befürchtet, kann beim Finanzamt oder Gericht die sogenannte Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soll erreicht werden, dass man eine Steuerzahlung oder einen Steuerbescheid vorerst nicht zahlen oder befolgen muss, solange ein Einspruch oder eine Klage dagegen läuft.
Entscheidung
Die Aussetzung der Vollziehung wird bei verfassungsrechtlichen Zweifeln allerdings nur gewährt, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse daran hat. Dieses Interesse muss schwerer wiegen als das öffentliche Interesse daran, dass das Gesetz sofort angewendet wird. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides. Der Antrag wurde abgewiesen, jedoch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt und ein besonderes Aussetzungsinteresse verlangt.
Gutachten zur Besteuerung von Renten
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zwei wissenschaftliche Gutachten veröffentlicht, die bestätigen, dass es keine neuen Gesetze zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten braucht.
Hintergrund
Einige Rentner hatten sich vor Gericht beschwert, weil sie glaubten, ihre Rente werde doppelt besteuert – also sowohl beim Einzahlen in die Rente als auch beim Auszahlen der Rente. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte diese Beschwerden aber zurückgewiesen und erstmals genau festgelegt, wie man eine doppelte Besteuerung berechnet. Dabei ging er davon aus, dass so eine Doppelbesteuerung in jedem einzelnen Fall vermieden werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an. Es erklärte aber, dass die Vorgabe von 2002, wonach eine doppelte Besteuerung vermieden werden soll, nicht zwingend für jeden Einzelfall gilt. Der Gesetzgeber muss jedoch beachten, nicht ganze Rentnergruppen oder Jahrgänge systematisch zu benachteiligen.
Gutachten: Bestehende Regeln sind ausreichend
Nach diesen Gerichtsentscheidungen ließ das BMF zwei Gutachten von Experten (Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) und Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND)) erstellen. Ziel war es dabei festzustellen, ob noch weitere gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Doch beide Experten kamen zu dem Schluss, dass die aktuellen Steuerregeln für Renten rechtlich in Ordnung sind.
Seit 2023 wurden einige Anpassungen gemacht, um die Besteuerung fairer zu gestalten. Zum Beispiel wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen verbessert, und der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt nun langsamer an. Die Gutachten bestätigen, dass diese Änderungen ausreichen, um das Steuersystem gerecht und praktikabel zu halten. Neue gesetzliche Maßnahmen sind daher nicht notwendig.
Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr
Mit einer vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wurden bisher Fälle zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung offengehalten. Das Finanzministerium Thüringen hat im Rahmen der Berichterstattung zu den beiden Gutachten darüber informiert, dass Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Renten nicht mehr vorläufig erfolgen.
Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags (im Folgenden SolZ) noch verfassungsgemäß.
Hintergrund: Der SolZ wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen Kosten als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des SolZ eine Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass ein Großteil der Einkommensteuerpflichtigen nicht mehr mit dem SolZ belastet wird.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen Abschaffung des SolZ mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten SolZ mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus verstoße der SolZ gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er bei der Einkommensteuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben wird.
Entscheidung: Die Richter des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück:
- Der zum 1.1.1995 eingeführte SolZ stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des SolZ ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.
- Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des SolZ ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht demnach nicht.
Aus der Entscheidung folgt nicht, dass der SolZ unbegrenzt weiter erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der SolZ als Ergänzungsabgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ist offen.
Kindergeld: Geeigneter Sachverständiger bei seelischer Behinderung
Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist bei der Feststellung einer seelischen Behinderung nicht zwingend ein ärztliches Gutachten notwendig. Auch ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten kann zur Bestätigung ausreichen.
Hintergrund
Die Klägerin, Mutter der am 1996 geborenen Tochter D, beantragte Kindergeld, da D aufgrund gesundheitlicher Probleme, einschließlich Depressionen nach der Entfernung von Tumoren, außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
Die Familienkasse setzte Kindergeld fest, hob die Festsetzung später jedoch auf und forderte Rückzahlungen wegen unzureichendem Nachweis der Behinderung.
Die Klägerin legte Einspruch ein und reichte psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten ein, das eine seelische Behinderung im Streitzeitraum bestätigte.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied zugunsten der Klägerin, basierend auf dem psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten, dass D im Streitzeitraum eine seelische Behinderung hatte, die sie am Selbstunterhalt hinderte.
Die Familienkasse rügte die Entscheidung, da sie ein ärztliches Gutachten als notwendig sah. Die Revision wurde jedoch abgewiesen, da das Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten als ausreichend anerkannt wurde, und keine Rechtsfehler im Urteil vorlagen.
Befreiung von der Schenkungsteuer bei üblichen Gelegenheitsgeschenken
Von der Schenkungsteuer sind grds. sog. übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Nr. 14 ErbStG steuerbefreit. Dieser Beitrag geht näher auf die Voraussetzungen ein, um eine Steuerbefreiung im Einzelfall letztlich nicht zu riskieren.
Hintergrund:
Steuerfrei im Rahmen der Schenkungsteuer bleiben die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
Als übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach einhelliger Rechtsauffassung regelmäßig solche Aufwendungen anzusehen, die sowohl vom Anlass her als auch nach ihrer Art (i.d.R. bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind.
Übliche Anlässe, bei denen Gelegenheitsgeschenke gemacht werden, sind regelmäßig insbesondere:
- Geburtstage,
- Weihnachten,
- Hochzeiten.
Letztlich ist immer auf das Gesamtbild des Einzelfalles abzustellen, wobei als Kriterien der verwandtschaftlichen bzw. persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem:
- der Anlass des Geschenkes,
- die Vermögensverhältnisse des Schenkers und
- die Wiederholbarkeit des Geschenkes
zu berücksichtigen sind.
Beispiel: Oma Lisbeth schenkt ihrem einzigen Enkel Bernd ein neues Handy (Verkehrswert 1.000 EUR) zum Geburtstag. Zu Weihnachten spendiert Oma Lisbeth ihrem Enkel Bernd einen Urlaub zwecks Flugreise nach China (Wert 1.500 EUR). Bernd hatte als schulischen Leistungskurs Chinesisch gewählt und kann somit seine chinesischen Sprachkenntnisse optimal festigen.
Lösung: Oma Lisbeth hat ihrem Enkel Bernd durch Schenkung des Handys (Verkehrswert 1.000 EUR) sowie der Flugreise nach China (Wert 1.500 EUR) jeweils ein übliches Gelegenheitsgeschenk überlassen. Dieses ist jeweils grds. in voller Höhe nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit.
Wertgrenze bei Gelegenheitsgeschenken?
In der Praxis stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe etwaige Schenkungen insoweit als steuerbefreite Gelegenheitsgeschenke gelten. Bisher hat sich hierbei dem Grunde nach kein allgemeiner Maßstab für die absolute Höhe eines üblichen Gelegenheitsgeschenks herausgebildet. Obwohl allgemeine Regeln nicht festgelegt werden können, bleibt selbst bei großem Wohlstand eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken herleitet.
Übersteigt ein Geschenk somit den in diesem Sinne üblichen Rahmen, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig. Hierbei kann in der Praxis jedoch dem Grunde nach auf die steuerfreien Freibeträge des § 16 ErbStG zurückgegriffen werden. Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht insoweit insbesondere der Erwerb:
- des Ehegatten und des Lebenspartners i.H.v. 500.000 EUR,
- der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 400.000 EUR,
- der Kinder der Kinder i.H.v. 200.000 EUR,
- der Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc.) i.H.v. 20 000 EUR,
- der Personen der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) und die Zweckzuwendungen i.H.v. 20.000 EUR.
Beispiel: Ein sehr vermögender Vater, der mehrfacher Millionär ist, überträgt seiner Tochter eine Eigentumswohnung (Verkehrswert 500.000 EUR) zum 18. Geburtstag zur Volljährigkeit. Nach kürzlicher Scheidung von seiner Ehefrau hatte der Vater berufsbedingt bisher wenig Zeit für seine Tochter, weswegen seine Schenkung zur üblichen Gelegenheit des Geburtstags etwas großzügiger ausfiel.
Lösung: Der Vater hat seiner Tochter Inga durch Schenkung der Eigentumswohnung (Verkehrswert 500.000 EUR) kein übliches Gelegenheitsgeschenk gemacht. Der persönliche Freibetrag eines Kindes beträgt insoweit 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser kann grds. als hilfsweise Höhengrenze eines üblichen Gelegenheits-geschenks herangezogen werden.
Da die Schenkung der Eigentumswohnung zum Verkehrswert i.H.v. 500.000 EUR den persönlichen Freibetrag insoweit übersteigt, handelt es sich somit um kein steuerbefreites Gelegenheitsgeschenk, auch wenn der Vater sehr vermögend ist. Die Schenkung ist außerhalb des persönlichen Freibetrags grds. in voller Höhe steuerpflichtig.
Steuerermäßigung bei Erbschaftsteuer-Belastung
Durch die Steuerermäßigung des § 35b EStG wird bei Belastung mit Erbschaftsteuer eine Doppelbesteuerung von Erben vermieden. Die Ermäßigung gilt für Einkünfte, die nach dem Erbfall sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerermäßigung bietet Erben eine erhebliche steuerliche Entlastung, erfordert jedoch eine frühzeitige Planung und Antragstellung.
Hintergrund
Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG steht nur für Erbfälle zur Verfügung, die nach dem 31.12.2008 eingetreten sind. Diese zeitliche Grenze ist eine Folge der Reform des Erbschaftsteuerrechts, die darauf abzielte, eine gerechtere Besteuerung von Erbschaften zu schaffen.
Hinweis: Schenkungen sind hierbei von der Ermäßigung ausgeschlossen, obwohl auch bei Schenkungen eine Doppelbelastung durch Schenkungsteuer und Einkommensteuer auftreten kann.
Eine der zentralen Voraussetzungen für die Anwendung des § 35b EStG ist, dass etwaige Einkünfte oder Vermögenswerte sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Regelung betrifft insbesondere Einkünfte aus dem Nachlass, die nach dem Erbfall erzielt werden, jedoch bereits bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer eine Rolle gespielt haben.
Typische Beispiele in der Praxis sind somit:
- Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen,
- Einnahmen aus Mietforderungen oder
- nachträgliche Betriebseinnahmen.
Die Steuerermäßigung ist jedoch nur für solche Einkünfte möglich, die beim Erblasser noch nicht erfasst wurden.
Beachte: Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG wird aber nicht automatisch gewährt, sondern erfordert einen Antrag des Steuerpflichtigen. Dieser Antrag kann im Jahr des Erbfalls oder in einem der vier darauffolgenden Jahre gestellt werden. Verpasst der Steuerpflichtige diese Frist, entfällt die Möglichkeit, die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen.
Berechnung der Steuerermäßigung
Zuerst wird die reguläre Einkommensteuer auf die Einkünfte berechnet, die der Erbschaftsteuer unterlagen. Danach werden von dieser Steuer mögliche Ermäßigungen abgezogen, wie zum Beispiel für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Der verbleibende Betrag wird dann um einen bestimmten Prozentsatz reduziert. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zu dem steuerpflichtigen Erwerb. Das bedeutet, dass die Höhe der Erbschaftsteuer im Vergleich zu den steuerpflichtigen Einkünften bestimmt, wie stark die Einkommensteuer reduziert wird.
Beispiel: Angenommen, ein Erbe erhält eine Unternehmensbeteiligung (Privatvermögen), deren stille Reserven bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Wenn der Erbe diese Beteiligung veräußert und einen Gewinn erzielt, unterliegt dieser Gewinn der Einkommensteuer.
Lösung: Da die stillen Reserven jedoch bereits bei der Erbschaftsteuer erfasst wurden, kann der Erbe einen Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35b EStG stellen. Der genaue Prozentsatz der Ermäßigung hängt von der Höhe der bereits gezahlten Erbschaftsteuer ab.